Vereinssatzung

Elterninitiative Villa Kunterbunt e.V.
Kindergarten - Tagesstätte - OGS - Familienzentrum
53639 Königswinter - Ittenbach

in der Fassung vom 20.10. 2022

§ 1 Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen “Elterninitiative Villa Kunterbunt e.V. Kindergarten - Tagesstätte - OGS - Familienzentrum”. Der Verein hat seinen Sitz in 53639 Königswinter - Ittenbach. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

(2) Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht einem Kindergartenjahr, d.h. es beginnt am 1. August eines Jahres und endet am 31.Juli des darauffolgenden Jahres.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder sowie einer Offenen Ganztagsschule.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Königswinter - Jugendamt.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Elterninitiative Villa Kunterbunt e.V. versteht sich als Verein, in dem in erster Linie Eltern deren Kinder in Einrichtungen des Vereins betreut werden Mitglieder sind und definiert sich über das ehrenamtliche Engagement ihrer Mitglieder. Das Engagement aller Vereinsmitglieder ist obligatorisch.

Der Verein unterscheidet folgende Arten der Mitgliedschaft:

a) Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die den Vereinszweck unterstützt und Träger der elterlichen Sorge ist, dessen Kind/er in Betreuungseinrichtungen des Vereins nach KiBiz betreut wird/werden. Die ordentliche Mitgliedschaft ist bindend für Mitglieder, deren Kinder Betreuungseinrichtungen des Vereins nach dem Kinderbildungsgesetz NRW (“KiBiz”) besuchen. Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt entsprechend der in § 6 niedergelegten Kriterien. Mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung in den Verein erhalten die Mitglieder ein Exemplar der gültigen Vereinssatzung. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt. Sind mehrere Personen Träger der elterlichen Sorge, haben sie bei Abstimmungen nur eine gemeinsame Stimme.

b) Außerordentliche Mitglieder

Außerordentliches Mitglied des Vereins kann werden:

  1. jede natürliche Person, die Träger elterlicher Sorge ist, deren Kind in der Offenen Ganztagsschule oder in sonstigen Betreuungsangeboten des Vereins außerhalb des KiBiz betreut wird und kein ordentliches Mitglied des Vereins ist. Die außerordentliche Mitgliedschaft ist freiwillig. Außerordentliche Mitglieder, deren Kinder in der offenen Ganztagsschule oder in einer Spielgruppe des Vereins betreut werden, haben ein eingeschränktes Stimmrecht. Das Stimmrecht gilt nicht für Angelegenheiten und Änderungen der §§ 5, 6 und 11 sowie § 3 Absatz 1 und 2 dieser Satzung. Sind mehrere Personen Träger der elterlichen Sorge, haben sie bei Abstimmungen nur eine gemeinsame Stimme.

  2. jede natürliche und juristische Person, die den Vereinszweck unterstützt ohne Träger elterlicher Sorge von Kindern zu sein, die in Einrichtungen des Vereins betreut werden. Als sogenanntes Fördermitglied steht ihnen kein Stimmrecht zu.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten.

(5) Die ordentliche Mitgliedschaft von Trägern elterlicher Sorge erlischt, ohne dass es einer schriftlichen Erklärung bedarf, wenn ihre zuvor in einer der Einrichtungen betreuten Kinder diese wegen der beginnenden Schulpflicht verlassen.

(6) Soll eine außerordentliche Mitgliedschaft fortbestehen, ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten.

(7) Für Mitglieder, die Funktionen in Vorstand, Elternbeirat nach § 11 oder Revision des Vereins erfüllen, endet die Mitgliedschaft - sofern sie ihr Amt nicht vorher niederlegen - mit der Wahl ihrer Nachfolger.

(8) Ein Mitglied, das schuldhaft oder in grober Weise gegen den Zweck und die Interessen des Vereins verstoßen hat oder das trotz Mahnung und Fristsetzung mit dem Vereinsbeitrag für mindestens drei Monate im Rückstand bleibt, kann ausgeschlossen werden.

(9) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Er kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.

(10) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragen, die dann mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(11) Bis zur endgültigen Entscheidung werden die Kinder der betroffenen Mitglieder weiterbetreut.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der mit einfacher Mehrheit gefasst wird. Die Höhe des zu zahlenden Mitgliedsbeitrages beträgt mindestens 2,50€ monatlich. Die Mitgliedsbeiträge werden bei den ordentlichen Mitgliedern auf die monatlichen Betreuungsbeiträge in Höhe von 2,50€ angerechnet. Die Beiträge werden für jeden Monat der Mitgliedschaft erhoben und sind bis spätestens zum 3. Werktag des jeweiligen Kalendermonats zu entrichten, es sei denn, dass dem Verein eine Bankeinzugsermächtigung vorliegt. Endet eine Mitgliedschaft während eines Monats, werden anteilige Beiträge nicht zurückerstattet. Für den Zeitraum zwischen dem Ende der Betreuung ihrer Kinder durch die Einrichtung und dem Zeitpunkt der Wahl Ihrer Nachfolger müssen funktionstragende Vereinsmitglieder im Sinne des §3, (6), Letzter Satz keine Mitgliedsbeiträge entrichten.

§ 5 Besondere Pflichten der ordentlichen Mitglieder

(1) Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, fünfzehn Stunden aktive Mitarbeit (Elternmitarbeit) innerhalb des Kindergartenjahr bis spätestens 30.06. in dieser Betreuungseinrichtung abzuleisten. Sind mehrere Träger der elterlichen Sorge eines Kindes Mitglied, so fällt die Pflicht zur aktiven Mitarbeit von fünfzehn Stunden nur einmal an. Alleinerziehende haben das Recht, durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Vorstand die Elternmitarbeitsstunden auf minimal siebeneinhalb Stunden zu verringern.

Als Elternmitarbeit wird nur solche Arbeit anerkannt, die vor ihrer Ableistung mit dem/der zuständigen Koordinator/in der Elternmitarbeit als Elternmitarbeit vereinbart worden ist.

Für unentschuldigte regelmäßige Verstöße gegen die gemäß Ziffer 3 im Betreuungsvertrag vereinbarte Bring-und Abholzeiten, wird nach erfolgloser Aufforderung zur Einhaltung der Bring und Abholzeit eine Vereinsstrafe von bis zu vier Stunden Elternarbeit oder alternativ bis zu 120€ pro Kindergartenjahr erhoben. Über die tatsächliche Höhe der Vereinsstrafe entscheidet der Vorstand. Ist die Elternmitarbeit trotz vorheriger Aufforderung durch den/die zuständige/n Koordinator/in der Elternmitarbeit oder durch den Vorstand bis zum Ende des Kindergartenjahres nicht vollständig geleistet worden, so wird für jede nicht geleistete Elternmitarbeitsstunde eine Vereinsstrafe erhoben. Die Höhe der Vereinsstrafe wird vom Vorstand festgelegt und beträgt mindestens 30 Euro. Gegen die Festsetzung einer Vereinsstrafe kann das betroffene Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Mitteilung die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragen, die dann mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(2) Bei den folgenden funktionstragenden Vereinsmitgliedern wird ihre Tätigkeit als Elternmitarbeit anerkannt:

  • Vorstandsmitglieder
  • Elternbeiratsmitglieder
  • Revisoren
  • Mitglieder, die Hausmeisterfunktionen wahrnehmen

(In begründeten Fällen kann der Vorstand Ausnahmen hiervon beschließen).

§ 6 Aufnahme und Ausschluss von Kindern in Betreuungseinrichtungen nach KiBiz, Sonderplätze

(1) Für die Aufnahme von Kindern in Betreuungseinrichtungen nach KiBiz gelten die nachfolgenden, vom Rat der Tageseinrichtung festzulegenden Kriterien, wobei diese Kriterien wahlweise und der jeweiligen Situation der Einrichtung angepasst zum Tragen kommen können:

  • Alter und Geschlecht des Kindes
  • Wohnort des Kindes
  • Geschwisterkind bereits in der Einrichtung
  • Schwierige, familiäre Situation
  • Einzelkindsituation
  • Alleinerziehender Elternteil
  • Berufstätigkeit beider Eltern
  • Zu erwartendes Engagement der zukünftigen Mitglieder / freiwillige Mitgliedschaft
  • Anderweitige Anmeldungen in Betreuungseinrichtungen
  • Zahl der zu belgenden Betreuungsvarianten

(2) Vor der Neuaufnahme eines Kindes in Betreuungseinrichtungen nach KiBiz führt die Leitung der Betreuungseinrichtung ein Gespräch mit dem/den Träger(n) der elterlichen Sorge. Aufgrund des Gespräches gibt die Leitung der Betreuungseinrichtung dem Vorstand eine Empfehlung ab, der dann endgültig über die Aufnahme entscheidet.

(3) Wird durch ein Kind der Ablauf in einer Betreuungseinrichtung nach KiBiz über einen längeren Zeitraum so stark beeinträchtigt, dass keine sinnvolle Arbeit in der betroffenen Gruppe mehr möglich ist, findet zunächst ein Gespräch zwischen der Leitung der betroffenen Gruppe, der Leitung der Betreuungseinrichtung, einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sowie einem Mitglied des Elternbeirates der betroffenen Gruppe einerseits und dem/den betroffenen Mitglied(ern) andererseits statt. Zu diesem Gespräch kann auch ein fachlich qualifizierter Berater, der nicht Vereinsmitglied ist, hinzugezogen werden. Dieses Gremium ist berechtigt, einen zeitlich befristeten Ausschluss des Kindes aus der Betreuungseinrichtung auszusprechen, der die Mitgliedschaft unberührt lässt. Setzt sich das störende Verhalten des Kindes auch nach Ablauf des zeitlich befristeten Ausschlusses fort, so entscheidet der Vorstand unter Beteiligung der Leitung der Einrichtung über einen endgültigen Ausschluss des Kindes. Gegen diese Entscheidung können das/die betroffenen ordentliche/n Mitglied/er die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Wochen nach Mitteilung schriftlich beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit.

(4) Kinder können auch für einen kurzen Zeitraum in eine Betreuungseinrichtung des Vereins nach KiBiz aufgenommen werden (Gastkinder). Eine solche befristete Aufnahme ist bis längstens zwei Monate zulässig. Soll ein Kind bis zu drei Tagen aufgenommen werden, so genügt hierfür ein mündlicher Antrag, über den die Leitung der Betreuungseinrichtung gemeinsam mit der Leitung der aufnehmenden Gruppe entscheidet. Bei einer längeren Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, über den der Vorstand unter Berücksichtigung der hierzu abzugebenden Stellungnahme der Leitung der Betreuungseinrichtung entscheidet.

(5) Kinder von Mitgliedern oder früheren Mitgliedern, die mindestens zwei Jahre Vorstandsarbeit geleistet haben, sind bei der Aufnahme vorrangig zu berücksichtigen.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei geschäftsführenden Vorständen und bis zu acht weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der amtierende Vorstand bleibt auch nach dem Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Wählbar sind Mitglieder nur soweit sie nicht zugleich Angestellte des Vereins sind. In Ausnahmefällen können Vorstandsmitglieder in Abwesenheit gewählt werden, sofern sie eine schriftliche Einverständniserklärung vorlegen.

(2) Die Vorsitzenden sind der geschäftsführende Vorstand und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Dabei sind die Vorsitzenden jeweils auch allein vertretungsberechtigt.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Vorstandes geregelt ist.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, vorzunehmen und beim Vereinsregister anzumelden. Diese Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.

(5) Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einem Durchgriffsanspruch eines Dritten gegen ein Vorstandsmitglied bei einfacher Fahrlässigkeit gewährt der Verein auf Antrag des betreffenden Vorstandsmitglieds die Haftungsfreistellung.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit von seinem Amt zurücktritt, es das Vereinsinteresse aus anderen Gründen erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von einem Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Sind die geschäftsführenden Vorstände verhindert, übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied diese Funktion.

(4) Die Einberufung erfolgt durch Aushang an der für Vorstandsmitteilungen des Vereins vorgesehenen und für alle Mitglieder einsehbaren Mitteilungsfläche in den Räumen der Elterninitiative Villa Kunterbunt e.V. Zusätzlich zu der Einberufung durch Aushang soll die Einladung an die Mitglieder mittels Rundschreiben bekannt gemacht werden. Die Verteilung des Rundschreibens erfolgt entweder per E-Mail durch Übergabe oder mittels der Mitteilungsfächer, die den einzelnen betreuten Kindern des Vereins in der jeweiligen Betreuungseinrichtung zugewiesen sind. Die Frist beginnt mit dem auf den Aushang der Einberufung folgenden Tag.

(5) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist eine/eine Schriftführer/in zu wählen. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie wählt zwei mindestens Revisoren/innen, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich der Jahresrechnung zu prüfen. Die hierzu erforderlichen Unterlagen sind den Revisoren/innen spätestens drei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen. Sie berichten über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung.

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins
  • Wahl des Vorstandes
  • den jährlichen Vereinshaushalt
  • die Höhe des Vereinsbeitrages
  • die Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund
  • das pädagogische Konzept des Vereins

(7) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ? der erschienenen und für den zu ändernden Teil stimmberechtigten (vg. § 3 (2) a)) Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen und der Einladung der vorhergesehene neue Satzungstext beigefügt wurde. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ? der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach vorheriger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(9) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen; wenn 1/3 der erschienen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich und geheim abgestimmt werden.

§ 10 Protokollierung von Beschlüssen

(1) Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der jeweiligen Protokollant/in zu unterzeichnen.

§ 11 Beratende Gremien

(1) In Betreuungseinrichtungen des Vereins nach KiBiz wirken als beratende Gremien der Elternbeirat und der Rat der Tageseinrichtung mit.

(2) Der Elternbeirat wird aus mindestens zwei gewählten Vertreterinnen oder Vertretern der Eltern gebildet. Die Eltern jeder Gruppe der Einrichtung wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied des Elternbeirates und ein Ersatzmitglied. In Ausnahmefällen können Elternbeiratsmitglieder in Abwesenheit gewählt werden, sofern sie eine schriftliche Einverständniserklärung vorlegen. Der Elternbeirat tagt mindestens dreimal jährlich. Der Elternbeirat hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten, dem Träger der Einrichtung und den in der Einrichtung pädagogisch tätigen Kräfte zu fördern und das Interesse der Erziehungsberechtigten für die Arbeit der Einrichtung zu beleben. Der Elternbeirat arbeitet mit dem Träger und den pädagogisch tätigen Kräften vertrauensvoll zusammen. Er ist über wesentliche personelle Veränderungen bei pädagogisch tätigen Kräften zu informieren. Gestaltungshinweise des Elternbeirates hat der Träger angemessen zu berücksichtigen.

(3) Vertreter des Trägers und Vertreter der in Einrichtungen nach KiBiz pädagogisch tätigen Kräfte bilden mit Vertretern des Elternbeirat den Rat der Tageseinrichtung. Dieser berät die Grundsätze für die Erziehungs- und Bildungsarbeit, bemüht sich um die erforderliche räumliche, sachliche und personelle Ausstattung und hat die Aufgabe, Kriterien für die Aufnahme der Kinder in die Einrichtung zu vereinbaren. Der Rat der Tageseinrichtung tagt mindestens zweimal jährlich. Die Leitungen und Elternvertreter weiterer Betreuungseinrichtungen des Trägers können auf Einladung als Gäste teilnehmen.